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  • ab 01.04.2009 (aktuelle Fassung)

§ 44 LBG - Ärztliche Untersuchung

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2030-16

(1) Die ärztliche Untersuchung wird von Amtsärztinnen und Amtsärzten, beamteten Ärztinnen oder Ärzten oder sonstigen von der Behörde bestimmten Ärztinnen oder Ärzten durchgeführt. Die Behörde hat die Beamtin oder den Beamten in ihrer Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung auf deren Zweck hinzuweisen.

(2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der Behörde die wesentlichen Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung mit.