§ 44 LBG - Ärztliche Untersuchung
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2030-16
(1) Die ärztliche Untersuchung wird von Amtsärztinnen und Amtsärzten, beamteten Ärztinnen oder Ärzten oder sonstigen von der Behörde bestimmten Ärztinnen oder Ärzten durchgeführt. Die Behörde hat die Beamtin oder den Beamten in ihrer Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung auf deren Zweck hinzuweisen.
(2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der Behörde die wesentlichen Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung mit.