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§ 27b ALG - Vorzeitige Altersrente und Hinzuverdienst

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Amtliche Abkürzung
ALG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8251-10

(1) Trifft eine vorzeitige Altersrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze mit Einkommen zusammen, findet § 27a mit Ausnahme des § 96a Absatz 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der dort genannten Hinzuverdienstgrenzen die Hinzuverdienstgrenzen nach Absatz 2 treten.

(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

  1. 1.

    bei einer vorzeitigen Altersrente in voller Höhe 450 Euro monatlich,

  2. 2.

    bei einer vorzeitigen Altersrente

    1. a)

      in Höhe von zwei Dritteln das 0,39fache,

    2. b)

      in Höhe der Hälfte das 0,57fache,

    3. c)

      in Höhe von einem Drittel das 0,75fache

    der monatlichen Bezugsgröße.