§ 27b ALG - Vorzeitige Altersrente und Hinzuverdienst
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
- Amtliche Abkürzung
- ALG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8251-10
(1) Trifft eine vorzeitige Altersrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze mit Einkommen zusammen, findet § 27a mit Ausnahme des § 96a Absatz 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der dort genannten Hinzuverdienstgrenzen die Hinzuverdienstgrenzen nach Absatz 2 treten.
(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
- 1.
bei einer vorzeitigen Altersrente in voller Höhe 450 Euro monatlich,
- 2.
bei einer vorzeitigen Altersrente
- a)
in Höhe von zwei Dritteln das 0,39fache,
- b)
in Höhe der Hälfte das 0,57fache,
- c)
in Höhe von einem Drittel das 0,75fache
der monatlichen Bezugsgröße.