§ 37 BbgWG - Außerbetriebsetzen, Beseitigen und Ändern von Benutzungsanlagen
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Stauanlagen und Anlagen zum Aufstauen, Absenken, Ableiten und Umleiten von Grundwasser dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Wasserbehörde dauernd außer Betrieb gesetzt, wesentlich geändert oder beseitigt werden. Ist die Benutzung durch eine andere Behörde zugelassen worden, erteilt diese die Genehmigung im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn andere durch das Außerbetriebsetzen oder Beseitigen der Anlage geschädigt würden oder wenn das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Rücksicht auf den Naturhaushalt, den Denkmalschutz oder das Landschaftsbild, den weiteren Betrieb erfordert und dem bisherigen Anlageneigentümer nach seiner Wahl vom Begünstigten die Kosten der Erhaltung der Anlagen ersetzt werden oder stattdessen die Anlage erhalten wird. Über die hiernach zu erbringenden Leistungen entscheidet im Streitfall die zuständige Wasserbehörde. Sie hat auf Antrag des Anlageneigentümers eine Frist zu bestimmen, binnen derer die in den Sätzen 2 und 3 bezeichneten Verpflichtungen übernommen werden müssen, widrigenfalls die Genehmigung erteilt wird. Die Fristenbestimmung ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Anlagen zur Benutzung eines Gewässers sind nach Wegfall der Benutzungszulassung zu beseitigen, sobald die zuständige Wasserbehörde dies anordnet. Dabei kann verlangt werden, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird.