§ 83 HmbHG - Kanzlerin oder Kanzler

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Amtliche Abkürzung
HmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Die Kanzlerin oder der Kanzler leitet die Verwaltung der Hochschule unter der Verantwortung der Präsidentin oder des Präsidenten unbeschadet der fachlichen Zuständigkeit der anderen Präsidiumsmitglieder für ihre Aufgabenbereiche. Sie oder er ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt. Erhebt die Kanzlerin oder der Kanzler Widerspruch gegen einen Beschluss des Präsidiums in einer Angelegenheit von finanzieller Bedeutung, ist erneut abzustimmen; bei der erneuten Abstimmung kann ein Beschluss gegen die Stimme der Kanzlerin oder des Kanzlers nur zu Stande kommen, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Präsidiums einschließlich der Präsidentin oder des Präsidenten sich gegen die Kanzlerin oder den Kanzler entscheidet. Zwischen der ersten und der erneuten Abstimmung sollen mindestens sechs Tage liegen.

(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler wird vom Hochschulsenat auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten gewählt und von dem Präses der zuständigen Behörde bestellt. Die Amtszeit beträgt sieben bis zehn Jahre. Sie wird in der Grundordnung festgelegt. Wiederwahl und Wiederbestellung sind möglich.

(3) Voraussetzung für die Bestellung ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine entsprechende Qualifikation sowie eine mindestens fünfjährige Berufstätigkeit in verantwortlicher Stellung, insbesondere im Bereich der Hochschulleitung oder Hochschulführung, der Verwaltung, der Wirtschaft oder der Rechtspflege.