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§ 29 HmbIngG - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Amtliche Abkürzung
HmbIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
7140-1

(1) Der Senat bestellt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Vorschlag der in der Freien und Hansestadt Hamburg bestehenden Berufsverbände der Ingenieurinnen und Ingenieure einen Gründungsausschuss. Der Gründungsausschuss besteht aus zehn Mitgliedern; er wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Das Gleiche gilt für die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. Die Hälfte der Mitglieder des Gründungsausschusses sowie dessen Vorsitzende oder Vorsitzender müssen den Anforderungen an Pflichtmitglieder (§ 16) entsprechen. Der Gründungsausschuss hat die erste Mitgliederversammlung vorzubereiten und innerhalb eines Jahres nach seiner Bestellung durchzuführen. Die erste Mitgliederversammlung besteht aus den Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Aufgaben nach § 12 unter einer der in § 6 genannten Bezeichnungen wahrgenommen haben, sowie aus den Mitgliedern der in Satz 1 genannten Berufsverbände, soweit diese ihre freiwillige Mitgliedschaft dem Gründungsausschuss anzeigen. Die Amtszeit des Gründungsausschusses endet mit der Wahl des Vorstandes durch die erste Mitgliederversammlung.

(2) Der Senat bestellt auf Vorschlag des nach Absatz 1 Satz 1 bestellten Gründungsausschusses einen vorläufigen Eintragungsausschuss. Für die Zusammensetzung und das Verfahren des vorläufigen Eintragungsausschusses gilt § 21 entsprechend. Mit der Eintragung der Beisitzerinnen oder Beisitzer in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und der Beratenden Ingenieure gilt der vorläufige Eintragungsausschuss für die Dauer einer Amtsperiode gemäß § 21 als endgültiger Eintragungsausschuss.

(3) Personen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine der in § 6 genannten Berufsbezeichnungen, Wortverbindungen und Bezeichnungen geführt haben, dürfen sie bis zur unanfechtbaren Entscheidung über ihre Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und der Beratenden Ingenieure weiterführen, wenn sie die Eintragung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der für die Aufsicht zuständigen Behörde beantragen.