§ 96 LBG - Dienstaufsicht
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt im Auftrage des Senats der Regierende Bürgermeister. Sie unterliegt den sich aus § 89 ergebenden Einschränkungen.