§ 5 1. DV-BEG - Kinder und ihnen Gleichgestellte
Bibliographie
- Titel
- Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (1. DV-BEG)
- Amtliche Abkürzung
- 1. DV-BEG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 251-1-1
(1) Den Kindern einer Verfolgten stehen die gleichen Ansprüche nach den §§ 15 bis 26 BEG wie den Kindern eines Verfolgten zu.
(2) Den Kindern sind gleichgestellt
- 1.
die Stiefkinder, die der Verfolgte in seine Wohnung aufgenommen hatte,
- 2.
die Pflegekinder, die der Verfolgte in seine Wohnung aufgenommen hatte und für deren Unterhalt und deren Erziehung nicht von anderer Seite laufend
ein höherer Betrag als 125 Deutsche Mark monatlich, ab 1. Juli 1967 ein höherer Betrag als 150 Deutsche Mark monatlich, ab 1. Januar 1971 ein höherer Betrag als 200 Deutsche Mark monatlich, ab 1. Februar 1977 ein höherer Betrag als 360 Deutsche Mark monatlich, ab 1. März 1978 ein höherer Betrag als 430 Deutsche Mark monatlich, ab 1. März 1979 ein höherer Betrag als 550 Deutsche Mark monatlich, ab 1. März 1981 ein höherer Betrag als 650 Deutsche Mark monatlich, ab 1. Januar 1987 ein höherer Betrag als 750 Deutsche Mark monatlich, ab 1. Januar 1990 ein höherer Betrag als 850 Deutsche Mark monatlich und ab 1. Januar 2002 ein höherer Betrag als 480 Euro monatlich gezahlt wird.
(3) Als in die Wohnung aufgenommen gelten Kinder auch dann, wenn der Verfolgte sie auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden sollte.