§ 7 BbgAbfG - Kommunale Abfallbilanzen
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Abfallgesetz (BbgAbfG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgAbfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 73-1
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen jährlich bis zum 1. April jeweils für das abgelaufene Jahr eine Bilanz über Art, Menge und Herkunftsbereiche der von ihnen entsorgten Abfälle sowie über deren Verwertung oder Beseitigung. In die Abfallbilanz ist ein Vergleich mit den in dem kommunalen Abfallwirtschaftskonzept festgelegten Zielen der kommunalen Abfallwirtschaft sowie mit den entsprechenden Angaben der Abfallbilanz des Vorjahres aufzunehmen. Soweit Abfälle nicht verwertet wurden, ist dies im Hinblick auf die in § 5 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Gründe zu begründen. Soweit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Erkenntnisse über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der nach § 15 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes von der Überlassungspflicht ausgenommenen Abfälle vorliegen, sind diese nach Maßgabe der Bekanntmachung nach Absatz 3 in die Abfallbilanz aufzunehmen.
(2) Jeder hat das Recht, bei dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in die Abfallbilanz Einsicht zu nehmen. Hierauf ist durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Abfallbilanz ist jährlich der obersten Abfallwirtschaftsbehörde vorzulegen.
(3) Der für Abfallwirtschaft zuständige Minister gibt die näheren Anforderungen an Form und Inhalt der Abfallbilanzen im Amtsblatt für Brandenburg bekannt. Dies gilt auch für Anforderungen, die sich aus der Übermittlung im Wege der elektronischen Datenverarbeitung ergeben.