§ 15 SchAG NRW - Amtliche Tätigkeit außerhalb des Bezirks
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen (Schiedsamtsgesetz - SchAG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- SchAG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 316
Zu einer amtlichen Tätigkeit außerhalb ihres Bezirks ist die Schiedsperson nur im Falle der Stellvertretung sowie dann befugt, wenn sie die Tätigkeit in einem ihr von der Gemeinde außerhalb ihres Amtsbezirks zur Verfügung gestellten Amtsraum ausübt oder wenn der Augenschein eingenommen werden soll.