§ 24 TabStV - Erstattungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuer-Durchführungsverordnung - TabStV)
- Amtliche Abkürzung
- TabStV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 612-1-7-1
(1) Der Erlaß und die Erstattung der Steuerzeichenschuld und der durch Verwendung von Steuerzeichen entrichteten Steuer sind mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der Zentralen Steuerzeichenstelle zu beantragen. Unternehmen mit mehreren Herstellungsbetrieben dürfen zusammengefaßte Anträge stellen.
(2) Sollen Tabakwaren des steuerlich freien Verkehrs an ein Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat zurückgesandt werden, ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anzuwenden. § 17 Abs. 1 und 2 und § 20 Abs. 4 Satz 1 gelten entsprechend. Die Steuerzeichen sind unter Steueraufsicht im Steuergebiet zu vernichten oder ungültig zu machen.
(3) Der zu erlassende oder zu erstattende Betrag ist selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Der Gesamtbetrag ist auf zehn Deutsche Pfennig abzurunden. Der Antrag ist bei dem Hauptzollamt einzureichen, in dessen Bezirk die Steuerzeichen vernichtet oder ungültig gemacht werden sollen, bei Rückgabe nicht entwerteter Steuerzeichen bei der Zentralen Steuerzeichenstelle. Die Zentrale Steuerzeichenstelle kann auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt zulassen, daß die Angaben über die Steuerzeichen und deren Steuerwerte in maschinengeschriebenen Listen in zwei Ausfertigungen als Anlagen zum Antrag gemacht werden.
(4) (weggefallen)
(5) Der Erlaß und die Erstattung der Steuer für Tabakwaren, die nicht durch Steuerzeichenverwendung entrichtet worden ist oder zu entrichten ist, ist schriftlich in zwei Ausfertigungen bei dem Hauptzollamt zu beantragen.
(6) Der Erstattungsbetrag wird mit noch nicht entrichteter Steuer und Steuerzeichenschuld in der zeitlichen Reihenfolge der Forderungen des Bundes verrechnet. Übersteigt der Erstattungsbetrag die Steuer und Steuerzeichenschuld, wird der Unterschiedsbetrag zur späteren Verrechnung gutgeschrieben oder auf Antrag ausgezahlt.
(7) Werden Steuerzeichen an die Zentrale Steuerzeichenstelle zurückgegeben, entwertete Steuerzeichen oder angebrachte Steuerzeichen vor dem Entstehen der Steuer unter Steueraufsicht vernichtet oder ungültig gemacht, ist Erstattung durch Verrechnung, Gutschrift oder Zahlung nur zulässig, wenn der Antragsteller nachweist, daß er die Steuerzeichenschuld für die Steuerzeichen bereits entrichtet hat. Wird der Nachweis nicht erbracht, sind die Steuerzeichenschulden in zeitlicher Reihenfolge entgegengesetzt zu ihrer Fälligkeit zu erlassen.