§ 26 SchwpestV - Wirksamwerden von Bekanntmachungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- SchwpestV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7831-1-41-20
Nach dieser Verordnung vorgesehene Bekanntmachungen werden mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffentlichung im Bundesanzeiger folgt, wirksam, wenn in der Bekanntmachung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.