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§ 20 LMG - Beschwerdeverfahren

Bibliographie

Titel
Landesmediengesetz (LMG) 
Amtliche Abkürzung
LMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
225-1

Jede Person oder Stelle kann sich mit Beschwerden über Sendungen an die LMK wenden. Die LMK prüft, ob rundfunkrechtliche Vorschriften verletzt wurden und informiert die Beschwerdeführerin über das Prüfergebnis. Um die Geltendmachung persönlicher Ansprüche auf dem ordentlichen Rechtsweg zu ermöglichen, teilt die LMK auf Verlangen Name und Anschrift des Rundfunkveranstalters und der für den Inhalt des Programms verantwortlichen Person mit.