§ 8 BbgMinG - Amtsbezüge
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Brandenburg (Brandenburgisches Ministergesetz - BbgMinG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgMinG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1101-4
(1) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten vom Beginn des Monats, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluss des Monats, in dem das Amtsverhältnis endet, Amtsbezüge.
(2) Als Amtsbezüge werden gewährt:
- ein Amtsgehalt
für den Ministerpräsidenten in Höhe von 109 vom Hundert des einem Beamten der Besoldungsgruppe B 11 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehenden Grundgehalts,
für die Minister in Höhe des einem Beamten der Besoldungsgruppe B 11 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehenden Grundgehaltes; - der Familienzuschlag.
(3) Daneben erhält der Ministerpräsident eine Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 613,55 Euro, die Minister erhalten eine Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 409,03 Euro.
(4) Amtsbezüge und Dienstaufwandsentschädigung werden monatlich im Voraus gezahlt.
(5) Den Mitgliedern der Landesregierung stehen eine jährliche Sonderzahlung mit den Dezemberbezügen sowie Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen in entsprechender Anwendung der für Landesbeamte geltenden Vorschriften zu. Entscheidet sich das Mitglied der Landesregierung dafür, Beihilfen nicht in Anspruch zu nehmen, wird ein Zuschuss in Höhe der Hälfte seines Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung und gesetzlichen Pflegeversicherung gewährt.
(6) Den Mitgliedern der Landesregierung kann eine Amtswohnung zugewiesen werden, auf welche die Vorschriften über die Dienstwohnungen der Beamten sinngemäß anzuwenden sind.