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§ 9 9. GPSGV - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Neunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. GPSGV) 
Amtliche Abkürzung
9. GPSGV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8053-4-12

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass die technischen Unterlagen verfügbar sind,

  2. 2.

    entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 3 die Betriebsanleitung nicht zur Verfügung stellt,

  3. 3.

    entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 4 eines der dort vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchführt,

  4. 4.

    entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass die technischen Unterlagen erstellt werden oder

  5. 5.

    entgegen § 6 Abs. 2 eine Montageanleitung oder eine Einbauerklärung nicht beifügt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 5 eine EG-Konformitätserklärung nicht ausstellt oder nicht sicherstellt, dass sie der Maschine beiliegt,

  2. 2.

    entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 bis 3 oder 4 eine CE-Kennzeichnung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,

  3. 3.

    entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 eine nicht zulässige Kennzeichnung, ein nicht zulässiges Zeichen oder eine nicht zulässige Aufschrift auf einer Maschine anbringt oder

  4. 4.

    entgegen § 6 Abs. 3 eine CE-Kennzeichnung anbringt.