§ 39 LWG - Benutzung zu Zwecken der Fischerei
(zu § 25 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
Das Einbringen von natürlichen Lockmitteln in geringen Mengen zum Anfüttern beim Fischen und Fischereigeräten in oberirdische Gewässer bedarf keiner Erlaubnis, soweit dadurch das Gewässer nicht wesentlich beeinträchtigt oder der Wasserabfluss nicht nachteilig beeinflusst wird. Dies gilt nicht für das Einbringen in Trinkwasserspeicher.