§ 12 BezVerwG - Zuständigkeit der Bezirksverordnetenversammlung
Bibliographie
- Titel
- Bezirksverwaltungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BezVerwG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Die Bezirksverordnetenversammlung bestimmt die Grundlinien der Verwaltungspolitik des Bezirks im Rahmen der Rechtsvorschriften und der vom Senat oder den einzelnen Mitgliedern des Senats erlassenen Verwaltungsvorschriften. Sie regt Verwaltungshandeln an durch Empfehlungen und Ersuchen, kontrolliert die Führung der Geschäfte des Bezirksamts, entscheidet in den ihr vorbehaltenen Angelegenheiten und nimmt die in diesem Gesetz vorgesehenen Wahlen, Abberufungen und Feststellungen vor. Sie kann über alle Angelegenheiten vom Bezirksamt jederzeit Auskünfte verlangen.
(2) Die Bezirksverordnetenversammlung entscheidet über
- 1.den Bezirkshaushaltsplan (§ 4 Abs. 1) und die Genehmigung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben;
- 2.die Verwendung von Sondermitteln der Bezirksverordnetenversammlung;
- 3.die Genehmigung der Bezirkshaushaltsrechnung (§ 4 Abs. 3) unbeschadet der Entlastung durch das Abgeordnetenhaus auf Grund der Haushalts- und Vermögensrechnung;
- 4.Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Bebauungsplänen, Landschaftsplänen und anderen baurechtlichen Akten, die nach Bundesrecht durch Satzung zu regeln sind, sowie von naturschutzrechtlichen Veränderungsverboten, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist;
- 5.die Zustimmung zu Grenzberichtigungen (§ 1 Abs. 2);
- 6.die Zustimmung zu Betriebssatzungen für Eigenbetriebe (§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Eigenbetriebsgesetzes);
- 7.die Zustimmung zum Erwerb und zur Veräußerung von Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen (§ 65 Abs. 7 der Landeshaushaltsordnung);
- 8.Angelegenheiten, die der Bezirksverordnetenversammlung durch besondere Rechtsvorschrift zugewiesen sind.
(3) Die Bezirksverordnetenversammlung kann nach voraufgegangener Kontrolle (§ 17) oder im Falle des § 13 Abs. 2 Entscheidungen des Bezirksamts aufheben und selbst entscheiden; bereits entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt. Ausgenommen sind
- 1.Einzelpersonalangelegenheiten;
- 2.der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken;
- 3.die ärztlich, zahnärztlich und tierärztlich bestimmten Tätigkeiten;
- 4.die Durchführung und Sicherung der Erfüllung der Schulpflicht;
- 5.Ordnungsangelegenheiten.