§ 58 VerfGGBbg - Urteil
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
- Amtliche Abkürzung
- VerfGGBbg
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1102-1
(1) Das Verfassungsgericht stellt in seine Urteil fest, dass der Betroffene seine Abgeordnetenstellung gewinnsüchtig missbraucht hat, oder spricht ihn frei.
(2) Im Falle der Verurteilung kann das Verfassungsgericht den Betroffenen seines Mandates für verlustig erklären. Der Amtsverlust tritt mit der Verkündung des Urteils ein.