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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 41 NBesG - Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Amtliche Abkürzung
NBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

(1) 1Wird eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter von einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in ein statusrechtlich dem früheren Amt wertgleiches Amt bei einem der in § 1 genannten Dienstherren versetzt und ist deswegen die Summe aus dem Grundgehalt (§ 7 sowie §§ 25 und 26 oder § 33), einer Amtszulage (§ 37) und einer allgemeinen Stellenzulage (§ 38), die ihr oder ihm danach zustehen, geringer als die Summe aus Grundgehalt, Amtszulage, allgemeiner Stellenzulage und sonstigen grundgehaltsergänzenden Zulagen, die ihr oder ihm zuvor zustanden, so kann ihr oder ihm eine Ausgleichszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zum Zeitpunkt der Versetzung gewährt werden, wenn an ihrer oder seiner Gewinnung ein erhebliches dienstliches Interesse besteht. 2Die Ausgleichszulage verringert sich bei jeder Erhöhung der in Satz 1 genannten Dienstbezüge um die Hälfte des Erhöhungsbetrages und bei Gewährung einer weiteren Zulage, mit Ausnahme der Erschwerniszulage (§ 46), um den Betrag dieser Zulage.

(2) Steht der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter im Fall des Absatzes 1 Satz 1 eine besondere Stellenzulage oder eine vergleichbare Zulage nicht mehr zu, so gilt § 40 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Ausgleichszulage nur gewährt werden kann, wenn an der Gewinnung der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters ein erhebliches dienstliches Interesse besteht.

(3) Die Entscheidung über die Gewährung der Ausgleichszulage trifft die oberste Dienstbehörde.