Art. 46 BayStrWG - Einteilung der Gemeindestraßen
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
- Amtliche Abkürzung
- BayStrWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 91-1-I
Gemeindestraßen sind:
- 1.Gemeindeverbindungsstraßen;
das sind Straßen, die den nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder der Gemeindeteile untereinander oder deren Verbindung mit anderen Verkehrswegen vermitteln. - 2.Ortsstraßen;
das sind Straßen, die dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes im Sinne des Bundesbaugesetzes dienen, mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen.