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§ 18 ArchtG-LSA - Organe und Einrichtungen

Bibliographie

Titel
Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA) 
Amtliche Abkürzung
ArchtG-LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
702.2

(1) Organe der Architektenkammer sind

  1. 1.
    die Vertreterversammlung,
  2. 2.
    der Vorstand,
  3. 3.
    der Eintragungsausschuss,
  4. 4.
    der Berufsrechtsausschuss.

(2) Der Schlichtungsausschuss ist eine Einrichtung der Architektenkammer. Durch Satzungsbeschluss kann die Architektenkammer weitere ständige Einrichtungen (wie Fortbildungswerk, sonstige Ausschüsse) errichten.

(3) Mit Ausnahme der Vorsitzenden des Eintragungs-, Berufsrechts- und Schlichtungsausschusses und ihrer Vertretungen dürfen nur Mitglieder der Architektenkammer den Organen und dem Schlichtungsausschuss angehören. Angehörige der Aufsichtsbehörde und Bedienstete der Architektenkammer dürfen nicht Mitglieder der Organe und des Schlichtungsausschusses sein. Vorstandsmitglieder dürfen nicht Mitglieder des Eintragungs-, Berufsrechts- oder Schlichtungsausschusses sein.

(4) Die in die Organe und Einrichtungen der Architektenkammer gewählten Mitglieder sind nach Annahme der Wahl zur Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Pflicht zur Ausübung des Amtes dauert über die Amtsdauer hinaus bis zum Amtsantritt des neuen Mitglieds.

(5) Die Tätigkeit in den Organen und dem Schlichtungsausschuss ist ein Ehrenamt. Ausgenommen sind die Tätigkeiten der Vorsitzenden der in Absatz 3 genannten Ausschüsse. Sie erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung. Den übrigen Mitgliedern der Organe und des Schlichtungsausschusses kann eine Entschädigung nach der Entschädigungsordnung gewährt werden.