§ 40a AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) 1Die Bundesanstalt gewährt einem Antragsteller, der

  1. 1.
    mindestens ein Jahr lang eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt hat und
  2. 2.
    arbeitslos ist,

für die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme mit einer Dauer bis zu einem Jahr Berufsausbildungsbeihilfe nach § 40 ohne Anrechnung von Einkommen. 2§ 107 gilt entsprechend. 3In den Fällen des Absatzes 2 gilt § 44 Abs. 4 entsprechend; im übrigen gilt § 44 Abs. 4 mit der Maßgabe, daß anstelle des Betrages von dreißig Deutsche Mark ein monatlicher Betrag in Höhe des in § 23 Abs. 1 Buchstabe a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes genannten Betrages tritt.

(1a) 1In der Zeit vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1995 genügt zur Erfüllung der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1, daß der Antragsteller, wenn er bei Beginn der Maßnahme das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und mindestens drei Monate beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet war, mindestens vier Monate lang eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt hat. 2Von dem Erfordernis der dreimonatigen Arbeitslosigkeit kann abgesehen werden, wenn bis zum Zeitpunkt der Erfüllung dieser Voraussetzung eine Vermittlung in eine berufliche Ausbildungsstelle oder Arbeit nicht zu erwarten ist. 3Für Teilnehmer an laufenden Maßnahmen, die vor dem 1. Januar 1996 in die Maßnahme eingetreten sind, gilt Satz 1 bis zum Ende der Maßnahme.

(2) Ist der Leistungssatz des Arbeitslosengeldes oder der Arbeitslosenhilfe, die der Antragsteller im Falle des Absatzes 1 zu Beginn der Maßnahme beziehen könnte, höher als die für den Lebensunterhalt sich errechnende Berufsausbildungsbeihilfe, wird diese in Höhe des Leistungssatzes des Arbeitslosengeldes oder der Arbeitslosenhilfe gewährt.