§ 95 LWO - Stimmzettel, Wahlumschlag, Wahlurne, Briefwahl
Bibliographie
- Titel
- Bremische Landeswahlordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- LWO,HB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 111-a-2
(1) Die Stimmzettel sind für jede Abstimmung durch eine entsprechende Überschrift deutlich zu kennzeichnen. Sie müssen aus verschiedenfarbigem Papier hergestellt sein.
(2) Der Wähler legt die Stimmzettel in einen gemeinsamen Wahlumschlag. Es wird eine gemeinsame Wahlurne verwendet.
(3) Bei der Briefwahl soll der nach Absatz 2 Satz 1 zu verwendende gemeinsame Wahlumschlag vom Wähler zusammen mit dem Wahlschein nach Möglichkeit in einen für beide Abstimmungen gemeinsamen Wahlbriefumschlag gelegt werden. Der Aufdruck auf dem Wahlumschlag für die Briefwahl (Anlage 5) und dem Wahlbriefumschlag (Anlage 6) soll nach Möglichkeit der verbundenen Abstimmung angepaßt werden.