§ 35 ThürKWO - Schluss der Wahlhandlung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürKWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2021-2
Sobald die Wahlhandlung beendet ist (§ 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ThürKWG), wird dies vom Wahlvorsteher bekannt gegeben. Nach Ende der Wahlhandlung dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum befinden. Der Zutritt zum Wahlraum ist so lange zu sperren, bis die anwesenden Wähler ihre Stimme abgegeben haben; § 32 Abs. 1 ist zu beachten. Sodann erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.