§ 44a HeilBerG
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2122
(1) Die allgemeinmedizinische Weiterbildung muss mindestens den Anforderungen für die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin gemäß der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise - ABl. Nr. L 165/1 vom 7. Juli 1993 in der jeweils geltenden Fassung - entsprechen. Wer die allgemeinmedizinische Weiterbildung abgeschlossen hat und zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung berechtigt ist, führt die Bezeichnung "Fachärztin oder Facharzt für Allgemeinmedizin". Wird für die allgemeinmedizinische Weiterbildung eine andere Gebietsbezeichnung einheitlich im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung eingeführt, ist diese Gebietsbezeichnung anstelle der in Satz 2 genannten Bezeichnung zu führen.
(2) Wurden Zeiten des im Rahmen des Medizinstudiums abzuleistenden Praktischen Jahres in der Allgemeinmedizin absolviert, sind die entsprechenden Zeiten anzurechnen.
(3) Das Nähere zu den Absätzen 1 und 2 regeln die Ärztekammern in der Weiterbildungsordnung.
(4) Wer ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben hat oder wem eine Bescheinigung nach Artikel 36 Abs. 4 dieser Richtlinie ausgestellt worden ist, erhält auf Antrag die Anerkennung, die in Nordrhein-Westfalen allgemeinmedizinisch weitergebildeten Ärztinnen und Ärzten erteilt wird.