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  • ab 01.01.2018 (aktuelle Fassung)

§ 24 InvStG - Kein Wechsel zu den Besteuerungsregelungen für Spezial-Investmentfonds

Bibliographie

Titel
Investmentsteuergesetz (InvStG)
Amtliche Abkürzung
InvStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-6-18

Wenn Investmentfonds oder ihre Anleger der Besteuerung nach Kapitel 2 unterlegen haben, so ist ein Wechsel zur Besteuerung nach Kapitel 3 ausgeschlossen.