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§ 131i WiPrO - Zulassung zur Eignungsprüfung als vereidigter Buchprüfer

Bibliographie

Titel
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)
Redaktionelle Abkürzung
WiPrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
702-1

Ein Bewerber, der die Voraussetzungen des § 131g Abs. 1 und 2 erfüllt, kann abweichend von den §§ 131 und 131a als vereidigter Buchprüfer bestellt werden, wenn er die Eignungsprüfung als vereidigter Buchprüfer bestanden hat. § 131g Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.