§ 131i WiPrO - Zulassung zur Eignungsprüfung als vereidigter Buchprüfer
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- WiPrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 702-1
Ein Bewerber, der die Voraussetzungen des § 131g Abs. 1 und 2 erfüllt, kann abweichend von den §§ 131 und 131a als vereidigter Buchprüfer bestellt werden, wenn er die Eignungsprüfung als vereidigter Buchprüfer bestanden hat. § 131g Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.