§ 11 KWG - Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 333-7
(1) Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden.
(2) Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerber enthalten; ihre Reihenfolge muss erkennbar sein. Ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden; dies gilt nicht für verbundene Listen im Sinne des § 10 Abs. 4. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
(3) Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen von mindestens fünf Wahlberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein. Die Wahlvorschläge anderer Parteien und Wählergruppen müssen von mindestens zweimal so viel Wahlberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Bei Wahlvorschlägen für Wahlbereiche verringert sich die Zahl der erforderlichen Unterzeichner nach Satz 2 entsprechend der Zahl der Wahlbereiche. Die Unterzeichner müssen im Wahlbereich wahlberechtigt sein.
(4) Jeder Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
(5) In jedem Wahlvorschlag sind eine Vertrauensperson und ein Stellvertreter namhaft zu machen, die dem Wahlausschuss weder als Beisitzer noch als Stellvertreter angehören dürfen. Fehlt diese Angabe, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertrauensperson, der zweite als Stellvertreter. Die Vertrauensperson und ihr Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und ihr Stellvertreter, jeder für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.