§ 97 LMG NRW - Vorsitz und Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- LMG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2251
(1) Die Medienkommission wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Abwahl ist mit zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder der Medienkommission möglich.
(2) Die oder der amtierende Vorsitzende der Medienkommission stellt zu Beginn der Amtsperiode die nach den Satzungen oder vergleichbaren Regelungen der entsendungsberechtigten Stellen ordnungsgemäße Entsendung fest und gibt die Feststellungen der Medienkommission bekannt. Weitere Einzelheiten des Verfahrens über die Entsendung werden in einer Satzung geregelt; diese Satzung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsicht.
(3) Die Medienkommission gibt sich eine Geschäftsordnung.