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§ 9 SchulG - Schularten und Schulstufen

Bibliographie

Titel
Schulgesetz (SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Das Schulwesen ist in Schularten und Schulstufen gegliedert.

(2) Die Schularten umfassen einen oder mehrere Bildungsgänge mit spezifischen Lernschwerpunkten und Lernanforderungen und ermöglichen die Organisation des Unterrichts in entsprechenden Lerngruppen. An allgemein bildenden Schulen können nach Klassenstufe 9 die Qualifikation der Berufsreife, nach Klassenstufe 10 der qualifizierte Sekundarabschluss I und nach Jahrgangsstufe 13 die allgemeine Hochschulreife erworben werden.

(3) Schularten sind:

  1. 1.
    die Grundschule,
  2. 2.
    die Hauptschule,
  3. 3.
    die Regionale Schule,
  4. 4.
    die Realschule,
  5. 5.
    das Gymnasium,
  6. 6.
    die Integrierte Gesamtschule,
  7. 7.
    die berufsbildende Schule,
  8. 8.
    das Abendgymnasium,
  9. 9.
    das Kolleg,
  10. 10.
    die Förderschule.

(4) Die Schulstufen gliedern das Schulwesen nach Altersstufen; sie können eine oder mehrere Schularten umfassen. Sie sichern die gemeinsame Grundbildung und die Abstimmung der Bildungsangebote der Schularten sowie ihrer Abschlüsse und ermöglichen die Durchlässigkeit zwischen den Schularten.

(5) Schulstufen sind:

  1. 1.
    die Primarstufe,
  2. 2.
    die Sekundarstufe I und
  3. 3.
    die Sekundarstufe II.

(6) Die ersten beiden Klassenstufen der Sekundarstufe I bilden die Orientierungsstufe. Die Orientierungsstufe hat das Ziel, in einem Zeitraum der Erprobung, der Förderung und der Beobachtung in Zusammenarbeit mit den Eltern die Entscheidung über die geeignete Schullaufbahn zu sichern und die Schülerinnen und Schüler in die Lernschwerpunkte und Lernanforderungen der Sekundarstufe I einzuführen; sie kann schulartabhängig oder schulartübergreifend eingerichtet werden. In der Orientierungsstufe der Hauptschule und in der schulartübergreifenden Orientierungsstufe unter Einschluss der Hauptschule kann neben der Möglichkeit der inneren Differenzierung ab Klassenstufe 6 Unterricht in Kursen, die nach Leistung der Schülerinnen und Schüler differenziert sind, stattfinden. Bei der Einstufung ist die Entscheidung der Eltern zu beachten.