§ 65b LHG - Haushalt der Studierendenschaft; Aufsicht

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Amtliche Abkürzung
LHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2230-1

(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung sind die für das Land Baden-Württemberg geltenden Vorschriften, insbesondere die §§ 105 bis 111 LHO, entsprechend anzuwenden; die Aufgabe des zuständigen Ministeriums und des Finanz- und Wirtschaftsministeriums im Sinne der §§ 105 bis 111 LHO übernimmt der Vorstand der Hochschule. Die Organisationssatzung legt fest, wer die Entscheidung über die Führung eines Wirtschaftsplans (§ 110 LHO) anstelle eines Haushaltsplans (§ 106 LHO) trifft. Die Beschäftigten der Studierendenschaft unterliegen derselben Tarifbindung wie Beschäftigte der Hochschule.

(2) Das exekutive Kollegialorgan nach § 65a Absatz 3 Satz 3 bestellt einen Beauftragten für den Haushalt im Sinne des § 9 LHO, der die Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst hat oder in vergleichbarer Weise über nachgewiesene Fachkenntnisse im Haushaltsrecht verfügt. Dienststelle des Beauftragten für den Haushalt im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 LHO ist die Gliedkörperschaft. Er ist unmittelbar dem Vorsitzenden des exekutiven Organs nach § 65 a Absatz 3 Satz 4 unterstellt; der Vorsitzende gilt als Leiter der Dienststelle im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 2 LHO. § 16 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Aufgabe des Vorstandsvorsitzenden der Vorsitzende des exekutiven Organs nach § 65a Absatz 3 Satz 4 und die Aufgabe des Aufsichtsrats das legislative Organ nach § 65a Absatz 3 Satz 2 wahrnimmt. Der Finanzreferent der Studierendenschaft arbeitet mit dem Beauftragten für den Haushalt zusammen. Die Kosten des Beauftragten für den Haushalt trägt die Studierendenschaft. Von Satz 1 kann in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums abgewichen werden.

(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof. Die Studierendenschaft beauftragt zur Rechnungsprüfung darüber hinaus eine fachkundige Person mit der Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst, die nicht mit dem Beauftragten für den Haushalt gemäß Absatz 2 Satz 1 identisch ist, oder die Verwaltung der Hochschule mit ihrem Einvernehmen. Die Entlastung erteilt der Vorstand der Hochschule.

(4) Für Verbindlichkeiten haftet die Studierendenschaft mit ihrem Vermögen. Die Hochschule und das Land haften nicht für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft.

(5) Studierende, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, insbesondere Gelder der Studierendenschaft für die Erfüllung anderer als der in § 65 Absatz 2 bis 4 genannten Aufgaben verwenden, haben der Studierendenschaft den ihr daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Für die Verjährung von Ansprüchen der Studierendenschaft gelten § 59 LBG und § 48 BeamtStG entsprechend.

(6) Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Vorstands der Hochschule. Für die Rechtsaufsicht gelten § 67 Absatz 1 und § 68 Absatz 1, 3 und 4 entsprechend; die Aufgabe des Wissenschaftsministeriums übernimmt der Vorstand der Hochschule. Die Satzungen und der Haushaltsplan bedürfen der Genehmigung des Vorstands der Hochschule. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzung oder der Haushaltsplan rechtswidrig ist. An der Dualen Hochschule kann der Vorstand die Rechtsaufsicht über die Studierendenvertretung nach § 65a Absatz 4 Satz 4 generell oder im Einzelfall auf den Rektor der Studienakademie übertragen.

(7) Eine wirtschaftliche Betätigung der Studierendenschaft ist nur innerhalb der ihr obliegenden Aufgaben und nur insoweit zulässig, als die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Studierendenschaft und zum voraussichtlichen Bedarf steht. Darlehen darf die Studierendenschaft nicht aufnehmen oder vergeben; sie darf ein Girokonto auf Guthabenbasis führen. Die Beteiligung der Studierendenschaft an wirtschaftlichen Unternehmen oder die Gründung wirtschaftlicher Unternehmen bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstands der Hochschule.