§ 19 LBO - Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
Bibliographie
- Titel
- Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (Landesbauordnung - LBO)
- Amtliche Abkürzung
- LBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2130-19
(1) Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Dies wird mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln in den Technischen Baubestimmungen nach § 85a bekannt gemacht.
(2) Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis wird von einer Prüfstelle nach § 24 Satz 1 Nummer 1 für derartige, nicht geregelte Bauprodukte nach Absatz 1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 16b Absatz 1 nachgewiesen ist. § 18 Absatz 2 und Absatz 4 bis 7 gilt entsprechend. Die Anerkennungsbehörde für Stellen nach § 24 Satz 1 Nummer 1 oder für die nach einer Verordnung aufgrund § 85 Absatz 4 Nummer 2 zuständigen Stellen kann allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse zurücknehmen oder widerrufen.