§ 96a HmbSG - Absehen von einem Findungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
Die Bestimmungen der §§ 92, 94 und 96 finden keine Anwendung bei der Umsetzung einer Lehrkraft, die sich in entsprechender Stellung in der zuständigen Behörde, in der Lehreraus- und -fortbildung, an einer anderen staatlichen Hamburger Schule oder im Auslandsschuldienst bewährt hat. Die in § 94 Absatz 1 Satz 1 genannten Gremien erhalten vor der Besetzung einer Schulleitungsstelle Gelegenheit zur Stellungsnahme.