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§ 96a HmbSG - Absehen von einem Findungsverfahren

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Amtliche Abkürzung
HmbSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
223-1

Die Bestimmungen der §§ 92, 94 und 96 finden keine Anwendung bei der Umsetzung einer Lehrkraft, die sich in entsprechender Stellung in der zuständigen Behörde, in der Lehreraus- und -fortbildung, an einer anderen staatlichen Hamburger Schule oder im Auslandsschuldienst bewährt hat. Die in § 94 Absatz 1 Satz 1 genannten Gremien erhalten vor der Besetzung einer Schulleitungsstelle Gelegenheit zur Stellungsnahme.