§ 20 FVG - Einsatz von automatischen Einrichtungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG)
- Amtliche Abkürzung
- FVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 600-1
(1) Die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden bestimmen Art, Umfang und Organisation des Einsatzes der automatischen Einrichtungen für die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden; zur Gewährleistung gleicher Programmergebnisse und eines ausgewogenen Leistungsstandes ist Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen herbeizuführen.
(2) Die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesfinanzbehörden können technische Hilfstätigkeiten durch automatische Einrichtungen eines anderen Bundeslandes oder anderer Verwaltungsträger verrichten lassen. In diesen Fällen ist sicherzustellen, dass die technischen Hilfstätigkeiten entsprechend den fachlichen Weisungen der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Finanzbehörde des Bundeslandes verrichtet werden, das die Aufgabenwahrnehmung auf ein anderes Bundesland übertragen hat.