§ 110 Nds. PersVG - Vertretung der Beschäftigten bei wirtschaftlichen Einrichtungen der öffentlichen Hand

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) Besteht für wirtschaftliche Einrichtungen der öffentlichen Hand mit mehr als zehn Beschäftigten ein Verwaltungsrat, Werksausschuß oder ein vergleichbares Gremium, so müssen ihm auch Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten angehören. Die Zahl der hiernach hinzutretenden Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten beträgt die Hälfte der Mitgliederzahl, die für das Gremium nach den sondergesetzlichen Vorschriften oder der Satzung vorgesehen ist. Beträgt die Zahl der Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten eins oder zwei, so müssen diese selbst Beschäftigte der Einrichtung sein. Beträgt die Zahl der Vertreterinnen oder Vertreter mehr als zwei, so müssen von je drei Vertreterinnen oder Vertretern die ersten beiden selbst Beschäftigte der Einrichtung sein; die dritte Vertreterin oder der dritte Vertreter darf vorbehaltlich des Absatzes 4 Nr. 2 nicht Beschäftigte oder Beschäftigter der Einrichtung sein.

(2) Wirtschaftliche Einrichtungen der öffentlichen Hand im Sinne des Absatzes 1 sind ihre kaufmännisch verwalteten Betriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die überwiegend wirtschaftliche Aufgaben erfüllen.

(3) Die nach § 11 wahlberechtigten Beschäftigten der Einrichtung wählen je gesondert

  1. 1.
    die Vertreterinnen oder Vertreter, die Beschäftigte der Einrichtung sein müssen,
  2. 2.
    die Vertreterinnen oder Vertreter, die vorbehaltlich des Absatzes 4 Nr. 2 nicht Beschäftigte der Einrichtung sein dürfen,

für die Amtszeit, die in den sondergesetzlichen Vorschriften oder in der Satzung für die Sonstigen Mitglieder des Gremiums bestimmt ist.

(4) Wählbar sind

  1. 1.

    als Vertreterinnen oder Vertreter im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 alle Beschäftigten, die am Wahltage nach § 12 zum Personalrat wählbar sind,

  2. 2.

    als Vertreterinnen oder Vertreter im Sinne des Absatzes 3 Nr. 2,

    1. a)

      wenn mindestens eine Gewerkschaft von ihrem Wahlvorschlagsrecht (Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) Gebrauch macht, volljährige Personen, die nicht Beschäftigte der Einrichtung sind,

    2. b)

      wenn das Wahlvorschlagsrecht den wahlberechtigten Beschäftigten zusteht (Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b), volljährige Personen,

es sei denn, daß sie infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen.

(5) Der Wahlvorstand für die Wahl der Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten besteht aus drei wahlberechtigten Beschäftigten, und zwar aus einer oder einem Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied soll ein Ersatzmitglied berufen werden. Spätestens elf Wochen vor Ablauf der Amtszeit, die in den sondergesetzlichen Vorschriften oder in der Satzung für die Mitglieder des Gremiums bestimmt ist, bestellt die Einrichtung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Einrichtung vertretenen Gewerkschaft den Wahlvorstand. Dieser hat die Wahl unverzüglich einzuleiten; sie soll spätestens neun Wochen nach der Bestellung des Wahlvorstandes stattfinden. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so bestellt die Einrichtung auf Antrag der in Satz 3 Genannten einen neuen Wahlvorstand.

(6) Besteht eine Einrichtung aus mehreren Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes, so bestellen sie auf Ersuchen des Wahlvorstandes jeweils für ihren Bereich einen örtlichen Wahlvorstand; auf ihn ist Absatz 5 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Die örtlichen Wahlvorstände führen bei diesen Dienststellen die Wahl im Auftrage des Wahlvorstandes durch.

(7) Das Recht,. Wahlvorschläge zu machen, steht zu

  1. 1.

    für die Wahl der Vertreterinnen oder Vertreter im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1

    1. a)

      den wahlberechtigten Beschäftigten und

    2. b)

      jeder in der Einrichtung vertretenen Gewerkschaft,

  2. 2.

    für die Wahl der Vertreterinnen oder Vertreter im Sinne des Absatzes 3 Nr. 2

    1. a)

      jeder in der Einrichtung vertretenen Gewerkschaft,

    2. b)

      wenn keiner Gewerkschaft nach Buchstabe a ein Wahlvorschlagsrecht zusteht oder keine Gewerkschaft von diesem Recht Gebrauch macht, den wahlberechtigten Beschäftigten.

Die von den wahlberechtigten Beschäftigten eingereichten Wahlvorschläge müssen von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten, jedoch mindestens von zwei Wahlberechtigten, unterzeichnet sein; in jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 30 Wahlberechtigte. Jede Bewerberin und jeder Bewerber kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.

(8) Machen die Beschäftigten von ihrem Recht, in dem Gremium vertreten zu sein, keinen oder nicht in vollem Umfang Gebrauch, so verlieren sie insoweit ihren Anspruch auf Vertretung bis zur nächsten Wahl der Mitglieder des Gremiums. Die Wirksamkeit der Beschlüsse des Gremiums wird hierdurch nicht berührt. Scheidet eine Vertreterin oder ein Vertreter aus, ohne daß ein Ersatzmitglied vorhanden ist, so ist eine Nachwahl durchzuführen.

(9) Es gelten entsprechend

  1. 1.
    für die Wahl der Vertreterinnen oder Vertreter
    § 16 Abs. 1, §§ 20 und 21,
  2. 2.
    für die Amtszeit der Vertreterinnen oder Vertreter
    § 22 Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 sowie Abs. 2 mit der Maßgabe, daß die Einrichtung den Wahlvorstand bestellt,
  3. 3.
    für den Ausschluß einer Vertreterin oder eines Vertreters
    § 24 Satz 1 und 3,
  4. 4.
    für das Erlöschen der Mitgliedschaft im Gremium bei Vertreterinnen oder Vertretern im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1
    § 25 Abs. 1,
  5. 5.
    für das Erlöschen der Mitgliedschaft in dem Gremium bei Vertreterinnen oder Vertretern im Sinne des Absatzes 3 Nr. 2
    § 25 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 5 bis 7,
  6. 6.
    für das Ruhen der Mitgliedschaft in dem Gremium bei Vertreterinnen oder Vertretern, die Beschäftigte der Einrichtung sind, sowie für die zeitweilige Verhinderung
    § 26,
  7. 7.
    für den Eintritt von Ersatzmitgliedern
    § 27, dessen Absatz 1 Satz 2 jedoch nur dann, wenn eine Stellvertretung nach den sondergesetzlichen Vorschriften oder der Satzung nicht ausgeschlossen ist,
  8. 8.
    für den Schutz der Vertreterinnen oder Vertreter, die Beschäftigte der Einrichtung sind,
    § 41 Abs. 1 und 2.

(10) Ist eine Wahl der Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten mit Erfolg angefochten, so nehmen die Mitglieder des Personalrats, höchstens jedoch so viel Mitglieder, wie Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten gewählt waren, deren Befugnisse bis zur Neuwahl, längstens bis zur Dauer von drei Monaten, wahr. Sind im Personalrat Gruppen vertreten, so sind diese Gruppen entsprechend ihrer Stärke nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu berücksichtigen. Der Personalrat ermittelt die Mitglieder nach der Reihenfolge, in der sie in den Personalrat gewählt sind. § 27 gilt mit Ausnahme von Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(11) Wird gegen eine Vertreterin oder einen Vertreter der Beschäftigten, die oder der selbst nicht Beschäftigte oder Beschäftigter der Einrichtung ist, wegen eines Verbrechens die öffentliche Klage erhoben, so ruht ihre oder seine Mitgliedschaft im Gremium bis zur rechtskräftigen Entscheidung. Die Vertreterin oder der Vertreter ist verpflichtet, die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Gremiums unverzüglich von der Erhebung der Klage zu unterrichten.