§ 23 MitbestG - Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz - MitbestG)
- Amtliche Abkürzung
- MitbestG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 801-8
(1) 1Ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer kann vor Ablauf der Amtszeit auf Antrag abberufen werden. 2Antragsberechtigt sind für die Abberufung eines
- 1.Aufsichtsratsmitglieds der Arbeiter drei Viertel der wahlberechtigten Arbeiter,
- 2.Aufsichtsratsmitglieds der Angestellten, das auf die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten entfällt, drei Viertel der wahlberechtigten in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten,
- 3.Aufsichtsratsmitglieds der Angestellten, das auf die leitenden Angestellten entfällt, drei Viertel der wahlberechtigten leitenden Angestellten,
- 4.Aufsichtsratsmitglieds, das nach § 7 Abs. 2 Vertreter einer Gewerkschaft ist, die Gewerkschaft, die das Mitglied vorgeschlagen hat.
(2) 1Ein durch Wahlmänner in getrennter Wahl (§ 15 Abs. 3 Satz 1) gewähltes Aufsichtsratsmitglied wird durch Beschluß der Wahlmänner seiner Gruppe abberufen. 2Ein durch Wahlmänner in gemeinsamer Wahl (§ 15 Abs. 3 Satz 2) gewähltes Aufsichtsratsmitglied wird durch Beschluß der Wahlmänner abberufen. 3Beschlüsse nach Satz 1 und 2 werden in geheimer Abstimmung gefaßt; sie bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(3) 1Ein von den Arbeitnehmern einer Gruppe unmittelbar gewähltes Aufsichtsratsmitglied wird durch Beschluß der wahlberechtigten Arbeitnehmer dieser Gruppe abberufen. 2Ein von den Arbeitnehmern in gemeinsamer Wahl unmittelbar gewähltes Aufsichtsratsmitglied wird durch Beschluß der wahlberechtigten Arbeitnehmer abberufen. 3Beschlüsse nach Satz 1 und 2 werden in geheimer, unmittelbarer Abstimmung gefaßt; sie bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind für die Abberufung von Ersatzmitgliedern entsprechend anzuwenden.