§ 20 BerRehaGAntrag
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- BerRehaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 255-1
(1) Der Antrag auf Erteilung der Bescheinigung nach § 17 Abs. 1 kann von dem Verfolgten gestellt werden, nach dessen Tod von seinen Hinterbliebenen, wenn diese ein rechtliches Interesse an der Antragstellung haben.
(2) Die Anträge nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 gestellt werden. In den in § 1 Abs. 2 genannten Fällen kann der Antrag nach § 17 Abs. 1 auch innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der nach § 1 Abs. 2 erforderlichen Entscheidung gestellt werden. Nach Ablauf der Fristen kann der Antrag nach § 17 Abs. 1 bis zum 31. Dezember 2006 vom Rentenversicherungsträger gestellt werden, soweit dies zum Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung erforderlich ist.
(3) Der Antrag ist schriftlich bei der Rehabilitierungsbehörde zu stellen. Die Antragsfrist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Antrag fristgemäß bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem deutschen Gericht gestellt worden ist.