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§ 8 VerfGGBbg - Beschlussfähigkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
Amtliche Abkürzung
VerfGGBbg
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1102-1

Das Verfassungsgericht ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Verfassungsrichter anwesend sind. Die Zahl ermäßigt sich um die gemäß § 14 ausgeschlossenen und die gemäß § 15 abgelehnten Verfassungsrichter sowie um die gemäß § 6 Abs. 3 ausgeschiedenen Verfassungsrichter, für die noch keine Nachfolger ernannt sind.