§ 11 BestattG - Bestattungsart
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- BestattG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2128-1
Die Bestattung kann als Erd- oder Feuerbestattung durchgeführt werden. Die Art der Bestattung richtet sich nach dem Willen des Verstorbenen. Ist ein Wille des Verstorbenen nicht bekannt, bestimmt der Auftraggeber die Bestattungsart.