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§ 47 HeilBG - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Amtliche Abkürzung
HeilBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2122-1

(1) Die Weiterbildung der in § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 genannten Kammermitglieder erfolgt ab dem 1. Januar 2018 nach den Bestimmungen dieses Abschnitts und der nach § 15 Abs. 4 Nr. 5 von der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz erlassenen Weiterbildungsordnung. Die Übergangsbestimmungen des § 109 Abs. 2 bleiben unberührt.

(2) Weiterbildung im Sinne dieses Abschnitts ist die Wiederaufnahme organisierten Lernens in modularisierten Lehrgängen nach Abschluss der Berufsausbildung oder eines berufsqualifizierenden Studiengangs und einer in der Weiterbildungsordnung zu regelnden Mindestzeit der Ausübung des erlernten Berufs vor Beginn der jeweiligen Weiterbildung. Ziel der Weiterbildung ist, die in der Ausbildung und der praktischen Berufsausübung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vertiefen und zu erweitern. Die Weiterzubildenden sollen befähigt werden, besondere Aufgaben in den verschiedenen Arbeitsbereichen ihres jeweiligen Heilberufs zu übernehmen. Die Weiterzubildenden haben den Beginn und die vorzeitige Beendigung der Weiterbildung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz zur Aufnahme in das Weiterbildungsregister nach § 3 Abs. 2 Nr. 8 unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Weiterbildung schließt mit einer Prüfung vor der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz ab. Die Prüfung in den Funktionsweiterbildungen besteht aus einer schriftlichen Hausarbeit mit einem mündlichen Abschlusskolloquium. Die Prüfung in den Fachweiterbildungen besteht aus einer schriftlichen Hausarbeit mit mündlichem Abschlusskolloquium und zusätzlich einer praktischen Prüfung im Handlungsfeld der betreffenden Weiterbildung. Näheres zur Prüfung regelt die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz in der Weiterbildungsordnung.

(4) Die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz kann im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium zur zeitlich befristeten Erprobung von Weiterbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung der Weiterbildungen in den Gesundheitsberufen unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen dienen sollen, Abweichungen von dem Erfordernis einer einjährigen Berufsausübung und von den übrigen Bestimmungen dieses Abschnitts zulassen, soweit dies mit dem Ziel der Weiterbildung nach Absatz 2 Satz 1 vereinbar ist.

(5) Das Nähere über die Weiterbildung regelt die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz durch Satzung (Weiterbildungsordnung) unter Berücksichtigung der Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG.