§ 23 BbgWG - Grundlagen der Wasserwirtschaft
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Das Landesumweltamt ermittelt als Gewässerkundlicher Landesdienst die Grundlagen des Wasserhaushalts nach Menge und Güte und stützt sich dabei auf hydrogeologische Grundlagenerarbeitung des Landesamtes für Geowissenschaften und Rohstoffe Brandenburg und deren Mitwirkungspflicht. Es hat dabei die Regeln zur Bestimmung der Grundlagen des Wasserhaushalts anzuwenden, die vom für die Wasserwirtschaft zuständigen Fachminister durch Bekanntgabe im Amtsblatt eingeführt werden. Das Landesumweltamt ermittelt im Zusammenwirken mit den Fachbehörden und Fachverbänden sowie sachkundigen Stellen den Stand der Technik für die Wasserwirtschaft und beteiligt sich an der Entwicklung der Regeln der Technik, soweit dies für die Bedürfnisse der wasserwirtschaftlichen Verwaltung des Landes erforderlich ist. Die Ergebnisse der Ermittlungen sind bei den behördlichen Entscheidungen zu berücksichtigen. Das Landesumweltamt gibt über seine Ermittlungen den Wasserbehörden, den Gemeinden, Gemeindeverbänden und anderen Trägern öffentlicher Belange Auskunft und berät diese. Es kann auch private Interessenten beraten.
(2) Gemeinden, Gemeindeverbände und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sind auf Verlangen verpflichtet, dem Wasserwirtschaftsamt ihnen bekannte, wasserwirtschaftliche und für die Wasserwirtschaft bedeutsame Daten, Tatsachen und Erkenntnisse mitzuteilen.
(3) Auf die Messstellen des Landesumweltamtes ist bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, einer Bewilligung oder einer Genehmigung und im Planfeststellungsverfahren Rücksicht zu nehmen.