§ 22 FwG - Überprüfung der Werkfeuerwehren
Bibliographie
- Titel
- Feuerwehrgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- FwG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2191-1
Die zuständige Behörde kann jederzeit den Leistungsstand der Werkfeuerwehren überprüfen und die Vorlage von Einsatzberichten verlangen.