§ 60 VwVG LSA - Vollstreckung aus Urkunden
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- VwVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2011.1
Der Teil 1 gilt sinngemäß für die Vollstreckung von Ansprüchen auf eine Geldleistung, die sich ergeben aus
- 1.
von Leistungspflichtigen abgegebenen Selbstberechnungserklärungen, wenn sie ihre Leistung auf Grund einer Rechtsvorschrift des Landes einzuschätzen haben,
- 2.
einer Beitragsnachweisung, wenn die von Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung einzuziehenden Beiträge zur Sozialversicherung oder zur Arbeitslosenversicherung nach dem wirklichen Arbeitsverdienst errechnet werden und die Satzungen der Krankenversicherungsträger die Abgabe einer Beitragsnachweisung durch Arbeitgeber vorsehen,
- 3.
öffentlich-rechtlichen Verträgen, in denen Schuldner sich zu einer Geldleistung verpflichten und der sofortigen Vollstreckung unterworfen haben,
- 4.
einem Verzeichnis, einer Tabelle oder einer ähnlichen Urkunde, sofern durch Rechtsvorschrift des Landes die Vollstreckung im Verwaltungszwangsverfahren besonders zugelassen ist.
An die Stelle des Leistungsbescheides tritt die Urkunde.