§ 23 AtG - Zuständigkeit des Bundesamtes für Strahlenschutz
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- AtG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 751-1
(1) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist zuständig für
- 1.die staatliche Verwahrung von Kernbrennstoffen,
- 2.die Errichtung und den Betrieb von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle,
- 3.die Genehmigung der Beförderung von Kernbrennstoffen und Großquellen,
- 4.
- 5.die Rücknahme oder den Widerruf der Genehmigungen nach den Nummern 3 und 4.
- 6.die Einrichtung und Führung eines Registers über die Strahlenexpositionen beruflich strahlenexponierter Personen.
Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im Verfahren nach § 6 Abs. 3 erlassenen Verwaltungsakt des Bundesamtes für Strahlenschutz zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
(2) Großquellen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 sind radioaktive Stoffe, deren Aktivität je Beförderungs- oder Versandstück die Werte der Randnummer 2450 Bem. 5 der Anlage A zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADR - (BGBl. 1969 II S. 1491) übersteigt.