§ 22 JAPO - Universitätsstudium

Bibliographie

Titel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Amtliche Abkürzung
JAPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2038-3-3-11-J

(1) Die Bewerber müssen ein ordnungsgemäßes Universitätsstudium der Rechtswissenschaft von wenigstens dreieinhalb Jahren nachweisen. Diese Zeit kann unterschritten werden, sofern die für die Zulassung zu den Prüfungen erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind. Die zwei der Ersten Juristischen Staatsprüfung unmittelbar vorausgehenden Semester, in denen eine Immatrikulation bestand, ohne dass eine Beurlaubung vorlag, sind an der Universität des Prüfungsortes abzuleisten. Semester; in denen eine Immatrikulation als Gaststudierender bestand, werden nicht anerkannt. Ein Studium der Rechtswissenschaft an einer ausländischen Universität oder ein wissenschaftliches Studium in einem anderen Studiengang mit einer angemessenen Zahl von Lehrveranstaltungen juristischen Inhalts wird durch die bayerischen juristischen Fakultäten auf Antrag bis zu drei Semestern angerechnet.

(2) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst kann auf Antrag in einem Umfang von bis zu zwei Semestern auf das Universitätsstudium angerechnet werden. Über den Antrag entscheidet das Landesjustizprüfungsamt. Mit der Anrechnung ist zu bestimmen, ob die praktischen Studienzeiten (§ 25) ganz oder teilweise erlassen werden.

(3) Die Regelstudienzeit (Art. 71 Abs. 4 Satz 1 Bayerisches Hochschulgesetz - BayHSchG) beträgt neun Semester (Studium einschließlich Erster Juristischer Prüfung).