§ 145 GewO - Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe

Bibliographie

Titel
Gewerbeordnung
Redaktionelle Abkürzung
GewO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7100-1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    ohne die nach § 55 Abs. 2 erforderliche Reisegewerbekarte ein Reisegewerbe betreibt,
  2. 2.
    einer auf Grund des § 55f erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  3. 3.
    entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 ein Reisegewerbe ausübt oder
  4. 4.
    ohne die nach § 60a Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ein dort bezeichnetes Reisegewerbe betreibt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    einer auf Grund

    1. a)

      des § 55d Abs. 2 oder

    2. b)

      des § 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33f Abs. 1 oder § 33g Nr. 2

      erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  2. 2.

    Waren im Reisegewerbe

    1. a)

      entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 1 vertreibt,

    2. b)

      entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 2 feilbietet oder ankauft oder

    3. c)

      entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 3 feilbietet,

  3. 3.

    (weggefallen),

  4. 4.

    entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 4 die Zahn- oder Tierheilkunde ausübt,

  5. 5.

    entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 5 das Friseurhandwerk ausübt,

  6. 6.

    entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 Rückkauf- oder Darlehnsgeschäfte abschließt oder vermittelt oder

  7. 7.

    einer vollziehbaren Auflage nach

    1. a)

      § 55 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz,

    2. b)
    3. c)

    zuwiderhandelt.

(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 55c oder § 60b Abs. 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

  2. 2.

    an Sonn- oder Feiertagen eine im § 55e Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt,

  3. 3.
    1. a)

      entgegen § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz in Verbindung mit § 60c Abs. 1 Satz 1 die Ausnahmebewilligung,

    2. b)

      entgegen § 60c Abs. 1 Satz 1 die Reisegewerbekarte oder

    3. c)

      entgegen § 60c Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs 1 Satz 1 die Zweitschrift der Reisegewerbekarte

    nicht bei sich führt oder nicht vorzeigt oder seine Tätigkeit nicht einstellt,

  4. 4.

    entgegen § 60c Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3, die geführten Waren nicht vorlegt,

  5. 5.

    Namen, Vornamen, Firma oder Anschrift des Gewerbetreibenden, in dessen Namen die Geschäfte abgeschlossen werden sollen, entgegen § 56a Abs. 1 Satz 1 nicht angibt oder entgegen § 56a Abs. 1 Satz 2 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,

  6. 6.

    entgegen § 56a Abs. 2 Satz 1 die Veranstaltung eines Wanderlagers nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder die Art der Ware oder die Absicht zum Vertrieb der Ware in der öffentlichen Ankündigung nicht angibt,

  7. 7.

    entgegen § 56a Abs. 2 Satz 2 unentgeltliche Zuwendungen einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen oder Ausspielungen ankündigt,

  8. 8.

    entgegen § 56a Abs. 2 Satz 4 als Veranstalter ein Wanderlager von einer Person leiten läßt, die in der Anzeige nicht genannt ist,

  9. 9.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 56a Abs. 3 zuwiderhandelt oder

  10. 10.

    entgegen § 60c Abs. 2 Satz 1 keinem im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift der Reisegewerbekarte aushändigt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden.