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  • ab 01.05.2018 (aktuelle Fassung)

§ 19c HBauO - Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten

Bibliographie

Titel
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Amtliche Abkürzung
HBauO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2131-1

Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen. Die §§ 20 bis 22b und § 23a Absatz 1 gelten nicht für Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung auf Grund der Verordnung (EU) 305/2011 tragen.