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§ 45 LWG - Bekanntmachung des Wahlergebnisses

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1113

Der Landeswahlleiter macht das vom Landeswahlausschuss festgestellte Ergebnis der Wahl im Land einschließlich der Sitzverteilung und der gewählten Bewerber im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt. Er benachrichtigt die gewählten Bewerber von ihrer Wahl und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.