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§ 26 LPVG

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -
Amtliche Abkürzung
LPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2035

(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch

  1. a)
    Ablauf der Amtszeit,
  2. b)
    erfolgreiche Anfechtung der Wahl,
  3. c)
    Niederlegung des Amtes,
  4. d)
    Beendigung des Dienstverhältnisses,
  5. e)
    Ausscheiden aus der Dienststelle,
  6. f)
    Verlust der Wählbarkeit,
  7. g)
    gerichtliche Entscheidung nach § 25 Abs. 1,
  8. h)
    Feststellung nach Ablauf der in § 22 Abs. 1 bezeichneten Frist, daß der Gewählte nicht wählbar war.

(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt ferner, wenn eine Beurlaubung unter Wegfall der Bezüge während der Amtszeit des Personalrats länger als sechs Monate andauert.

(3) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses bleibt Vertreter der Gruppe, die es gewählt hat.