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§ 92 BNotO - Aufsichtsbehörden

Bibliographie

Titel
Bundesnotarordnung (BNotO)
Amtliche Abkürzung
BNotO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-1

(1) Das Recht der Aufsicht steht zu

  1. 1.
    dem Präsidenten des Landgerichts über die Notare und Notarassessoren des Landgerichtsbezirks;
  2. 2.
    dem Präsidenten des Oberlandesgerichts über die Notare und Notarassessoren des Oberlandesgerichtsbezirks;
  3. 3.
    der Landesjustizverwaltung über sämtliche Notare und Notarassessoren des Landes.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, bestimmt die Landesjustizverwaltung die jeweiligen Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden.