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§ 15 LPlG - Umweltprüfung

Bibliographie

Titel
Landesplanungsgesetz (LPlG)
Amtliche Abkürzung
LPlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
230

(1) Im Rahmen der Aufstellung von Raumordnungsplänen ist eine Umweltprüfung durchzuführen und ein Umweltbericht zu erstellen. In dem Umweltbericht sind die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Plans auf die Umwelt hat, sowie anderweitige Planungsmöglichkeiten, die die Ziele und den räumlichen Anwendungsbereich des Plans berücksichtigen, zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Der Umweltbericht kann Teil der Begründung des Raumordnungsplans sein. Er ist gemäß den Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2001/42/EG zu erstellen. Es können alle verfügbaren relevanten Informationen über die Umweltauswirkungen des Plans herangezogen werden, die auf anderen Ebenen des Entscheidungsprozesses oder auf Grund anderer Vorschriften gesammelt wurden.

(2) Der Umweltbericht nach Absatz 1 enthält die Angaben, die vernünftigerweise verlangt werden können, und berücksichtigt dabei den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden, Inhalt und Detaillierungsgrad des Plans, dessen Stellung im Entscheidungsprozess sowie das Ausmaß, in dem bestimmte Aspekte zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen auf den unterschiedlichen Ebenen des Entscheidungsprozesses am besten geprüft werden können. Die Erstellung des Umweltberichtes kann mit anderen Prüfungen zur Ermittlung oder Bewertung von Umweltauswirkungen verbunden werden.

(3) Der Untersuchungsumfang der Umweltprüfung und der Detaillierungsgrad des Umweltberichts sind vor seiner Erarbeitung festzulegen. Die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Raumordnungsgesetz, die durch den Raumordnungsplan in ihrem Aufgabenbereich betroffen sein könnten, sind zu beteiligen. Die Beteiligung soll sich auf Gegenstand, Umfang und Methoden sowie sonstige erhebliche Fragen der Durchführung der Umweltprüfung erstrecken. Sachverständige und Dritte können hinzugezogen werden.

(4) Bei Regionalplänen kann die Umweltprüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, wenn der Raumordnungsplan für das Landesgebiet, aus dem der Regionalplan zu entwickeln ist, bereits eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG enthält.